| Veranstaltung: | Bezirksversammlung am 13.12.2025 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 5.2. Geschäftsordnungsneufassung |
| Antragsteller*in: | Bezirksvorstand (dort beschlossen am: 14.08.2025) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 13.11.2025, 22:26 |
GO1: Geschäftsordnungsneufassung
Diese Tabelle beschreibt den Status, die Antragstellerin und verschiedene Rahmendaten zum Antrag
Antragstext
- Die Einladung ist neben den Mitgliedern der Bezirksversammlung auch allen
Kreisvorsitzenden und Mandatsträger*innen ab der Bezirksebene zuzusenden.
Sofern keine aktuellen Meldungen der Delegierten der Kreisverbände
vorliegen, geht die Pflicht zur Einladung an den Kreisverband, dessen
Delegiertenmeldung fehlt, über.
- Das Präsidium legt anschließend den Entwurf des Bezirksvorstands für die
Tagesordnung vor. Die Bezirksversammlung entscheidet über die
Tagesordnung. Änderungsanträge zur Tagesordnung sind zulässig und werden
in der Regel nach einer Pro- und Kontrarede abgestimmt. Anschließend
findet eine Schlussabstimmung statt.
- Alle Anträge, auch Dringlichkeitsanträge, Änderungsanträge und
Geschäftsordnungsanträge werden schriftlich beim Präsidium
(Versammlungsleitung) eingereicht. Die Angabe enthält Name und
Kreisverband der Beantragenden und Wortlaut des Antrages. Bei
Geschäftsordnungsanträgen ist eine nachträgliche schriftliche Einreichung
zulässig.
- Dringlichkeitsanträge müssen vor dem Beginn der Bezirksversammlung
eingereicht werden. Bei besonderer Dringlichkeit kann davon abgewichen
werden. Eine besondere Dringlichkeit liegt dann vor, wenn das Ereignis,
auf das sich der Dringlichkeitsantrag bezieht, nach Veranstaltungsbeginn
eingetreten ist. Änderungsanträge zu Dringlichkeitsanträgen, die von der
Versammlung zugelassen werden, sind bis zum Aufruf des betreffenden
Tagesordnungspunkts möglich. Weitere Regelungen zu Dringlichkeitsanträgen
trifft die Bezirkssatzung.
- Soll über einen bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunkt eine erneute
Aussprache und Beschlussfassung stattfinden, ist ein Rückholungsantrag zu
stellen. Dieser muss schriftlich beim Präsidium beantragt werden, ist
sofort zu befassen, und benötigt zur Annahme die Zustimmung von zwei
Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
- Aussprachen und Debatten werden im Voraus zeitlich begrenzt. Wenn nicht
bereits die Einladung eine Dauer vorsieht, legt die Versammlungsleitung
die zeitliche Begrenzung fest. Nach Ablauf dieser Zeit wird die Aussprache
beendet, unabhängig von den vorhandenen Wortmeldungen. Eine Verlängerung
kann auf Antrag durch die Versammlung beschlossen werden.
- Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Erreicht kein*e Bewerber*in die notwendige
Stimmenzahl, erfolgt ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden
Stimmenbesten in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten
Wahlgang. Stimmengleiche Bewerber*innen haben gleiche Rechte.
- Im zweiten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Erreicht kein*e Bewerber*in die notwendige
Stimmenzahl, erfolgt ein dritter Wahlgang zwischen den beiden
Stimmenbesten in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem zweiten
Wahlgang. Stimmengleiche Bewerber*innen haben gleiche Rechte.
- Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Erreicht kein*e Bewerber*in die notwendige
Stimmenzahl, erfolgt ein zweiter Wahlgang. In den zweiten Wahlgang ziehen
doppelt so viele Bewerber*innen ein, wie noch Posten zu besetzen sind.
Maßgeblich dabei ist die Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten
Wahlgang. Stimmengleiche Bewerber*innen haben gleiche Rechte.
- Im zweiten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Erreicht kein*e Bewerber*in die notwendige
Stimmenzahl, erfolgt ein dritter Wahlgang. In den dritten Wahlgang zieht
ein*e Bewerber*in mehr ein, als noch Posten zu besetzen sind. Maßgeblich
dabei ist die Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem zweiten Wahlgang.
Stimmengleiche Bewerber*innen haben gleiche Rechte.