Veranstaltung: | Bezirksversammlung Mittelfranken Okt 2025 |
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Tagesordnungspunkt: | 5.2. Satzungsneufassung |
Antragsteller*in: | Bezirksvorstand |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 08.09.2025, 16:06 |
A1.1: Satzung - Neufassung
Antragstext
Satzung
Bündnis 90/Die Grünen Bezirksverband Mittelfranken
§ 1 Name und örtliche Zuständigkeit
- Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bezirksverband
Mittelfranken". Die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE Mittelfranken“.
- Die Organisation ist der Bezirksverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
für den Regierungsbezirk Mittelfranken im Landesverband Bayern. Sie hat
ihren Sitz in der Stadt Ansbach.
- Der Bezirksverband setzt sich aus allen vom Landesverband Bayern
genehmigten Kreisverbänden innerhalb des Regierungsbezirks Mittelfranken
zusammen. Etwaige neu entstehende Kreisverbände werden automatisch
Mitglied im Bezirksverband.
§ 2 Aufgaben
Vornehmliche Aufgabe des Bezirksverbands Mittelfranken ist es, die
Zusammenarbeit der Kreisverbände des Bezirks zu koordinieren. Weiterhin
organisiert der Bezirksverband die Listenaufstellung für Bezirks- und
Landtagswahlen.
§ 3 Organe des Bezirksverbands
Die Organe des Bezirksverbands sind die Bezirksversammlung, der Bezirksausschuss
und der Bezirksvorstand.
§ 4 Bezirksversammlung
- Die Bezirksversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des
Bezirksverbands. Sie beschließt über den Haushalt des Bezirksverbands und
alle an sie gerichteten Anträge. Sie führt Wahlen durch und legt
Wahlverfahren fest.
- Beschlüsse der Bezirksversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
Abweichend davon ist für die Annahme von Satzungsänderungsanträgen eine
Zweidrittelmehrheit erforderlich.
- Die Bezirksversammlung besteht aus den Delegierten der Kreisverbände, dem
Bezirksvorstand und den Mitgliedern der Grünen Fraktion im
mittelfränkischen Bezirkstag, die zukünftig als „Mitglieder der
Bezirksversammlung“ benannt sind. Sie tagt mindestens zwei Mal im Jahr auf
Einladung des Bezirksvorstands. Alle Mitglieder der Bezirksversammlung
haben Stimm- und Rederecht. Regelungen zu weiteren Teilnehmenden an der
Bezirksversammlung trifft die Geschäftsordnung der Bezirksversammlung.
- Die Einladung erfolgt unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung
mindestens vier Wochen vor der Bezirksversammlung und kann elektronisch
erfolgen. Weiteres regelt die Geschäftsordnung der Bezirksversammlung.
- Außerordentliche Bezirksversammlungen können durch den Bezirksausschuss
einberufen werden, weiterhin sind sie auf Verlangen von mindestens einem
Drittel der Kreisverbände einzuberufen. Für außerordentliche
Bezirksversammlungen kann der Bezirksvorstand in dringenden Fällen die
Ladungsfrist verkürzen, jedoch nicht unter zwei Wochen. Die Gründe für die
Verkürzung sind in der Ladung anzugeben.
- Antragsberechtigt sind zwei Mitglieder der Bezirksversammlung oder zehn
Parteimitglieder gemeinsam sowie die Mitgliederversammlung jedes Orts- und
Kreisverbands einzeln, protokollierte Versammlungen anerkannter
Bezirksarbeitsgemeinschaften, der Bezirksausschuss, die
Mitgliederversammlung der Grünen Jugend Mittelfranken, die Grüne Fraktion
im mittelfränkischen Bezirkstag und der Bezirksvorstand.
- Anträge, die von der Bezirksversammlung behandelt werden sollen, müssen
mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Bezirksvorstand eingehen.
Anträge zu Satzungsänderungen sind nur als fristgerecht eingereichte
Anträge zulässig. Für Änderungsanträge zu fristgerecht eingereichten
Anträgen gilt eine Frist von einer Woche vor der Bezirksversammlung.
Regelungen zur Bekanntmachung von Anträgen und Änderungsanträgen trifft
die Geschäftsordnung der Bezirksversammlung.
- Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge
eingebracht werden. Sie können nur von mindestens fünf Mitgliedern der
Bezirksversammlung gemeinsam, den Mitgliederversammlungen von zwei
Kreisverbänden gemeinsam, dem Bezirksausschuss, der Mitgliederversammlung
der Grünen Jugend Mittelfranken, der Grünen Fraktion im mittelfränkischen
Bezirkstag oder dem Bezirksvorstand gestellt werden. Die Dringlichkeit ist
im Antrag und vor der Bezirksversammlung zu begründen. Ein
Dringlichkeitsantrag wird behandelt, wenn sich ein Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten für seine Behandlung ausspricht.
- Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der
Delegierten der Kreisverbände anwesend ist.
- Zur Ermittlung der Zahl der Delegierten jedes Kreisverbands gilt folgendes
Verfahren: Die Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes ist mit 60 zu
multiplizieren, das Ergebnis anschließend durch die Zahl der Mitglieder
des Bezirksverbands zu dividieren. Das anschließende Ergebnis ist
kaufmännisch auf eine natürliche Zahl zu runden und ergibt die
Delegiertenzahl des Kreisverbands. Stichtag zur Ermittlung der
Mitgliederzahlen ist jeweils der 31.12. des Vorjahres. Jeder Kreisverband
erhält immer mindestens zwei Delegiertenposten.
- Die Listen für Landtags- und Bezirkswahlen werden auf eigens hierfür
einzuberufenden Bezirksversammlungen aufgestellt.
- Bei den Bezirksversammlungen zur Listenaufstellung haben nur die
Delegierten der Kreisverbände Stimmrecht. Bei Abwahlanträgen gegen den
Bezirksvorstand oder einzelne seiner Mitglieder sowie
Rechenschaftsberichten des Bezirksvorstands haben die Mitglieder des
Bezirksvorstands kein Stimmrecht.
- Über alle Bezirksversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das nach
Prüfung durch den Bezirksvorstand in elektronischer Form an alle
Mitglieder der Bezirksversammlung zu versenden ist. Geht binnen einer
Woche nach Versendung beim Bezirksvorstand kein Widerspruch ein, gilt es
als genehmigt. Im Widerspruchsfall entscheidet der folgende
Bezirksausschuss über die Genehmigung des Protokolls.
- Der Ablauf von Bezirksversammlungen wird durch eine Geschäftsordnung
präzisiert.
§ 5 Der Bezirksausschuss
- Der Bezirksausschuss ist das höchste beschlussfassende Organ des
Bezirksverbands zwischen den Bezirksversammlungen. Er koordiniert die
politischen Aktivitäten des Bezirksverbands und berät und unterstützt den
Bezirksvorstand. Er vernetzt die unterschiedlichen Ebenen des
Bezirksverbands. Der Bezirksausschuss berät über den Haushalt des
Bezirksverbandes, setzt ihn vorläufig in Kraft und beschließt einen
gegebenenfalls notwendigen Nachtragshaushalt. Darüber hinaus beschließt er
über alle Themen, die ihm durch den Bezirksvorstand oder die
Bezirksversammlung übertragen werden.
- Der Bezirksausschuss besteht
- aus dem gewählten Bezirksvorstand,
- einem Mitglied der Grünen Fraktion im Bezirkstag Mittelfranken,
- je einem*r durch eine Kreisversammlung gewählten*r Vertreter*in jedes
mittelfränkischen Kreisverbands. Der*Die gewählte Vertreter*in muss
Mitglied des Kreisvorstands sein, bevorzugt Kreisvorsitzende*r.
- sowie weiteren vier durch die Bezirksversammlung zu wählenden Mitgliedern.
Darunter soll die Bezirksversammlung mindestens ein mittelfränkisches
Mitglied der Grünen Jugend wählen, das auch Mitglied der GRÜNEN ist.
- Die weiteren Mitglieder des Bezirksausschusses sind auf der gleichen
Bezirksversammlung wie der Bezirksvorstand zu wählen. Das Mitglied der
Grünen Fraktion im mittelfränkischen Bezirkstag und die Mitglieder der
Kreisverbände können bereits bis zu einem halben Jahr vor der
Bezirksversammlung gewählt werden, jedoch spätestens am Tag vor der
Bezirksversammlung. Ihre Amtszeit beginnt allerdings zeitgleich mit dem
Bezirksvorstand und den weiteren Mitgliedern. Die Amtszeit aller
Mitglieder des Bezirksausschusses beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist
möglich. Ist eine Nachwahl von Mitgliedern des Bezirksausschusses
erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.
- Die Bezirkstagsfraktion und die Kreisverbände sollen Vertretungen für ihre
Mitglieder wählen, die die Stimmberechtigung übernehmen können.
- Der Bezirksausschuss tagt mindestens einmal im Quartal, außerdem auf
Wunsch von einem Fünftel seiner Mitglieder oder des Bezirksvorstands.
Digitale Sitzungen sind möglich.
- Die Einladung erfolgt in Textform. Die Einladungsfrist beträgt vierzehn
Tage, sie kann in dringenden Fällen auf bis zu vier Tage verkürzt werden.
Der Bezirksausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel
seiner Mitglieder anwesend ist, darunter ein*e Bezirksvorsitzende*r.
Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied
widerspricht. Über alle Sitzungen des Bezirksausschusses ist ein Protokoll
anzufertigen, das nach Prüfung durch den Bezirksvorstand in elektronischer
Form an alle Mitglieder des Bezirksausschusses zu versenden ist. Geht
binnen einer Woche nach Versendung beim Bezirksvorstand kein Widerspruch
ein, gilt es als genehmigt. Im Widerspruchsfall entscheidet der folgende
Bezirksausschuss über die Genehmigung des Protokolls.
- Ist durch die oben beschriebene Regelbesetzung des Bezirksausschusses die
Mindestquotierung gemäß Frauenstatut nicht zu gewährleisten, so erhöht
sich die Zahl der durch die Bezirksversammlung zu wählenden weiteren
Mitglieder für die Dauer seiner Amtszeit um so viele Mitglieder, bis die
Mindestquotierung erreicht ist.
- Der Bezirksausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 6 Bezirksvorstand
- Der Bezirksvorstand initiiert und koordiniert die politische Arbeit des
Bezirksverbands zwischen den Bezirksversammlungen. Der Bezirksvorstand
beschließt über außerordentliche finanzielle Aufwendungen bis zu einer
durch die Bezirksversammlung per Finanzordnung festzulegenden Höhe. Ihm
obliegt die Betreuung und Beratung der Orts- und Kreisverbände, außerdem
führt er die Beschlüsse der Landesversammlung aus.
- Der Bezirksvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten und nach außen
jeweils einzeln vertretungsberechtigten Vorsitzenden, einer*m
Schatzmeister*in, sowie drei Beisitzer*innen. Eine weitere
Aufgabenverteilung innerhalb des Bezirksvorstands kann der Bezirksvorstand
selbst festlegen.
- Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Ist eine Nachwahl
erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.
- Eine Abwahl einzelner Bezirksvorstandsmitglieder oder des gesamten
Bezirksvorstands ist auf fristgerechten Antrag durch eine absolute
Mehrheit der gemeldeten Delegierten auf einer Bezirksversammlung möglich.
- Der Bezirksvorstand legt einmal jährlich gegenüber der Bezirksversammlung
Rechenschaft für seine politische und finanzielle Arbeit ab.
- Der Bezirksvorstand tagt mindestens einmal pro Monat. Die
Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Mehrheit des Bezirksvorstands,
darunter ein*e Vorsitzende*r, anwesend ist. Beschlussfassung im
Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht. Über alle
Sitzungen des Bezirksvorstands ist ein Protokoll anzufertigen, das im
Umlaufverfahren oder in der folgenden Bezirksvorstandssitzung zu
genehmigen ist. Digitale Sitzungen sind möglich.
- Bezirksvorstandssitzungen sind im Allgemeinen parteiöffentlich. Auf
Beschluss steht es dem Bezirksvorstand frei, die Parteiöffentlichkeit
auszuschließen, sofern besondere Gründe vorliegen.
- Der Bezirksvorstand kann Aufgaben an eine Bezirksgeschäftsführung
delegieren.
- Der Bezirksvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Bezirksarbeitsgemeinschaften
- Bezirksarbeitsgemeinschaften dienen dem politischen Austausch über ein
Thema auf Bezirksebene. Sie tagen mindestens zweimal im Jahr.
- Bezirksarbeitsgemeinschaften werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten durch die Bezirksversammlung anerkannt. Für die Dauer
von maximal sechs Monaten können sie vorläufig durch den Bezirksausschuss
anerkannt werden.
- Bezirksarbeitsgemeinschaften verfügen über keine eigenen Budgets und sind
nicht zu eigenständiger Öffentlichkeitsarbeit berechtigt. Für konkrete
Projekte können Finanzmittel gemäß Finanzordnung genehmigt werden.
- Die Leitung von Bezirksarbeitsgemeinschaften obliegt zwei für die Dauer
von zwei Jahren gewählten Sprecher*innen.
- Sitzungen der Bezirksarbeitsgemeinschaften werden mindestens dann
protokolliert, wenn Wahlen der Sprecher*innen durchgeführt oder Anträge
für die Bezirksversammlung beschlossen werden.
§ 8 Auflösung
Eine Auflösung des Bezirksverbands kann mit Zweidrittelmehrheit aller gemeldeten
Mitglieder der Bezirksversammlung beschlossen werden und ist durch eine
Urabstimmung zu bestätigen. Im Auflösungsfall wird das Vermögen des
Bezirksverbands dem Landesverband übertragen.
§ 9 Schlussbestimmungen
- Einzelheiten der Haushalts- und Kassenführung regelt eine Finanzordnung.
- Einzelheiten über die Durchführung von Bezirksversammlungen regelt eine
Geschäftsordnung.
- Sofern diese Satzung über einen Sachverhalt schweigt, gilt entsprechend
die Satzung des Landesverbands.
- Das Frauenstatut und Vielfaltsstatut des Landesverbands sind besonders
schützenswerte Bestandteile dieser Satzung.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden,
wird hierdurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. Eine
Änderung ist schnellstmöglich anzustreben.
Diese Satzung, beschlossen am 11.10.2025, ist eine Neufassung und ersetzt die
vormalige Satzung vom 17.10.2009, letztmalig geändert am 20.11.2021.
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