Veranstaltung: | Bezirksversammlung Mittelfranken Okt 2025 |
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Tagesordnungspunkt: | 5.3. Geschäftsordnungneufassung |
Antragsteller*in: | Bezirksvorstand |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 08.09.2025, 16:39 |
A2.1: Geschäftsordnung - Neufassung
Antragstext
Geschäftsordnung
Bündnis 90/Die Grünen Bezirksverband Mittelfranken
§ 1 Einladung zur Bezirksversammlung
- Die Frist zur erstmaligen Einladung zur Bezirksversammlung regelt die
Bezirkssatzung.
- Die Einladung ist neben den Mitgliedern der Bezirksversammlung auch allen
Kreisvorsitzenden und Mandatsträger*innen ab der Bezirksebene zuzusenden.
Sofern keine aktuellen Meldungen der Delegierten der Kreisverbände
vorliegen, geht die Pflicht zur Einladung an den Kreisverband, dessen
Delegiertenmeldung fehlt, über.
- Eine zweite Aussendung erfolgt spätestens zehn Tage vor der
Bezirksversammlung.
§ 2 Teilnahme an der Bezirksversammlung
- Regelungen zu den stimmberechtigten Mitgliedern der Bezirksversammlung
trifft die Bezirkssatzung.
- Darüber hinaus haben alle mittelfränkischen Mandatsträger*innen ab der
Bezirksebene das Recht, als Gäste an der Bezirksversammlung teilzunehmen.
Sie haben immer Rederecht auf der Bezirksversammlung.
- Der Bezirksvorstand kann weitere Gäste einladen, alle eingeladenen Gäste
haben ebenfalls Rederecht.
- Jedes Mitglied kann als Gast an der Bezirksversammlung teilnehmen und hat
Rederecht. Eine Anmeldung beim Bezirksvorstand soll erfolgen.
§ 3 Präsidium
- Der Bezirksvorstand schlägt der Bezirksversammlung ein mindestens quotiert
zu besetzendes Präsidium vor, bestehend mindestens aus einer
Sitzungsleitung und einer*m Protokollant*in.
- Das Präsidium wird durch die Bezirksversammlung mit einfacher Mehrheit per
Handzeichen gewählt.
§ 4 Ablauf der Bezirksversammlung und Tagesordnung
- Eine vorläufige Tagesordnung wird mit der Einladung zur Bezirksversammlung
versendet.
- Der Bezirksvorstand eröffnet die Bezirksversammlung und führt die Wahl des
Präsidiums durch.
- Das Präsidium legt anschließend den Entwurf des Bezirksvorstands für die
Tagesordnung vor. Die Bezirksversammlung entscheidet über die
Tagesordnung. Änderungsanträge zur Tagesordnung sind zulässig und werden
in der Regel nach einer Pro- und Kontrarede abgestimmt. Anschließend
findet eine Schlussabstimmung statt.
- Die Tagesordnung muss eine klare zeitliche Festlegung für eventuelle
Anträge zur Änderung der Satzung enthalten.
- Wahlen von Funktionsträger*innen müssen spätestens zwei Stunden vor dem
angesetzten Versammlungsende eingeleitet werden.
§ 5 Anträge
- Antragsberechtigung und Antragsfristen regelt die Bezirkssatzung.
- Fristgerecht eingereichte Anträge werden in der zweiten Aussendung der
Einladung verschickt. Dabei ist ein Verweis auf ein digitales
Antragsportal zulässig.
- Alle Anträge, auch Dringlichkeitsanträge, Änderungsanträge und
Geschäftsordnungsanträge werden schriftlich beim Präsidium
(Versammlungsleitung) eingereicht. Die Angabe enthält Name und
Kreisverband der Beantragenden und Wortlaut des Antrages. Bei
Geschäftsordnungsanträgen ist eine nachträgliche schriftliche Einreichung
zulässig.
- Der weitestgehende Änderungsantrag ist zuerst abzustimmen. Auf Antrag ist
es möglich, Anträge alternativ abzustimmen bzw. Meinungsbilder über
verschiedene alternative Anträge zu erstellen. Danach folgt die
Schlussabstimmung.
- Geschäftsordnungsanträge sind sofort zu behandeln. Zu ihnen wird je eine
Pro- und Kontrarede zugelassen.
- Dringlichkeitsanträge müssen vor dem Beginn der Bezirksversammlung
eingereicht werden. Bei besonderer Dringlichkeit kann davon abgewichen
werden. Eine besondere Dringlichkeit liegt dann vor, wenn das Ereignis,
auf das sich der Dringlichkeitsantrag bezieht, nach Veranstaltungsbeginn
eingetreten ist. Änderungsanträge zu Dringlichkeitsanträgen, die von der
Versammlung zugelassen werden, sind bis zum Aufruf des betreffenden
Tagesordnungspunkts möglich. Weitere Regelungen zu Dringlichkeitsanträgen
trifft die Bezirkssatzung.
- Die Beschlussfassung richtet sich nach der Satzung des Bezirksverbandes.
- Soll über einen bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunkt eine erneute
Aussprache und Beschlussfassung stattfinden, ist ein Rückholungsantrag zu
stellen. Dieser muss schriftlich beim Präsidium beantragt werden, ist
sofort zu befassen, und benötigt zur Annahme die Zustimmung von zwei
Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 6 Redebeiträge
- Wortmeldungen sind beim Sitzungspräsidium anzuzeigen.
- Die Redelisten werden erst nach der Antragstellung und durch Bekanntgabe
der Versammlungsleitung eröffnet. Dem Bezirksvorstand kann, wenn es dem
Verlauf der Debatte dient, unabhängig von der Redeliste das Wort erteilt
werden.
- Redelisten werden getrennt (Frauen/offen) geführt und abwechselnd
aufgerufen. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, sind die Frauen der
Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgeführt werden soll.
- Aussprachen und Debatten werden im Voraus zeitlich begrenzt. Wenn nicht
bereits die Einladung eine Dauer vorsieht, legt die Versammlungsleitung
die zeitliche Begrenzung fest. Nach Ablauf dieser Zeit wird die Aussprache
beendet, unabhängig von den vorhandenen Wortmeldungen. Eine Verlängerung
kann auf Antrag durch die Versammlung beschlossen werden.
- Die Redezeit kann auf Antrag für einen Tagesordnungspunkt begrenzt werden.
Beschließt die Bezirksversammlung nichts Abweichendes, beträgt die
Redezeit für einen Redebeitrag zwei Minuten.
§ 7 Sonstiges
Der Bezirksvorstand übt im Sinne des Mietvertrages mit der Hallen- oder
Raumverwaltung das Hausrecht aus.
Anhang zur Geschäftsordnung
Wahlverfahren für Personenwahlen
§ 1 Gültigkeit
Dieses Wahlverfahren ist das übliche Wahlverfahren auf Bezirksversammlungen. Es
kann ohne Vorstellung durch das Präsidium durch die Bezirksversammlung
beschlossen werden. Wählt die Versammlung ein abweichendes Verfahren, ist es
vorzustellen und zu beschließen.
§ 2 Wahlverfahren bei Einzelplatzabstimmungen
- Dieses Verfahren ist anzuwenden, wenn exakt eine Person auf den zu
wählenden Posten zu wählen ist (z.B. Bezirksvorsitz, Schatzmeisterei, Wahl
des Mitglieds des Landesausschusses, Aufstellung von Wahllisten).
- Das folgende Verfahren ist anzuwenden:
- Jede*r Stimmberechtigte hat eine Stimme.
- Enthaltungen sind gültige Stimmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen
erhält.
- Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Erreicht kein*e Bewerber*in die notwendige
Stimmenzahl, erfolgt ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden
Stimmenbesten in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten
Wahlgang. Stimmengleiche Bewerber*innen haben gleiche Rechte.
- Im zweiten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Erreicht kein*e Bewerber*in die notwendige
Stimmenzahl, erfolgt ein dritter Wahlgang zwischen den beiden
Stimmenbesten in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem zweiten
Wahlgang. Stimmengleiche Bewerber*innen haben gleiche Rechte.
- Im dritten Wahlgang ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 3 Wahlverfahren bei Wahlen in gleichartige Positionen
- Dieses Verfahren ist anzuwenden, wenn mehrere gleichartige Posten zu
besetzen sind (z.B. Beisitz im Bezirksvorstand, Bezirksausschuss).
- Das folgende Verfahren ist anzuwenden:
- Jede*r Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Posten zu besetzen sind.
- Enthaltungen sind gültige Stimmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen
erhält.
- Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Erreicht kein*e Bewerber*in die notwendige
Stimmenzahl, erfolgt ein zweiter Wahlgang. In den zweiten Wahlgang ziehen
doppelt so viele Bewerber*innen ein, wie noch Posten zu besetzen sind.
Maßgeblich dabei ist die Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten
Wahlgang. Stimmengleiche Bewerber*innen haben gleiche Rechte.
- Im zweiten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Erreicht kein*e Bewerber*in die notwendige
Stimmenzahl, erfolgt ein dritter Wahlgang. In den dritten Wahlgang zieht
ein*e Bewerber*in mehr ein, als noch Posten zu besetzen sind. Maßgeblich
dabei ist die Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem zweiten Wahlgang.
Stimmengleiche Bewerber*innen haben gleiche Rechte.
- Im dritten Wahlgang ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Die Versammlung ist dazu angehalten, ein Quorum für den Einzug in folgende
Wahlgänge zu beschließen, das der Anzahl der Bewerbungen und der zu
vergebenden Plätze angemessen ist.
§ 4 Redezeiten und Kandidierendenbefragung
- Für Bewerbungen für den Bezirksvorstand, die mittelfränkische Vertretung
im Landesausschuss und auf Wahllisten ist eine Redezeit von fünf Minuten
vorgesehen, für Bewerbungen für den Bezirksausschuss eine Redezeit von
drei Minuten.
- Für die Kandidierendenbefragung sind zwei Fragen (je eine aus einer
quotierten und offenen Fragebox) und eine Redezeit von zwei Minuten
vorgesehen.
Diese Geschäftsordnung beschlossen am 11.10.2025 ist eine Neufassung und ersetzt
die vormalige Geschäftsordnung vom 24.07.2021.
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